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BGB § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners

BGB § 720 Schutz des gutgläubigen Schuldners

[ Auszug: Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs. 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er von  ... ]